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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Wir helfen weiter. Die BUAK unterstützt Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen bei allen wichtigen Angelegenheiten rund um ihren Arbeitsplatz.

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Unsere Serviceportale

Unsere Serviceportale bieten Ihnen die beste Beratung für Sie als Arbeitgeber:in bzw. Arbeitnehmer:in. Ihnen wird dadurch der Zugang zu Online Anträgen und zur Berechnung von Urlaubsansprüche erleichtert.

Sie haben eine Frage?

Für Arbeitnehmer:in

0 579 579 5000

Für Betriebe

0 579 579 2000

Öffnungszeiten

Mo – Do

7.15 – 16.00 Uhr

Fr

7.00 – 13.00 Uhr

Keine versteckten Kosten – hier finden Sie unsere Kostensätze, die deutlich unter den höchstzulässigen gesetzlichen Werten liegen.

Die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse ist berechtigt, von den erhaltenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten im Ausmaß von 1,8 % abzuziehen und einzubehalten (bis zum Ende des Geschäftsjahres 2020 betrug die Höhe der Verwaltungskosten 2,2 %).

Sie sind neu bei der BUAK

Sie haben einen Baubetrieb gegründet? Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

Beiträge und Beitragszeiten

Meldungen

Damit die BVK die für die Anwartschaftsberechtigten notwendigen Daten erhält, muss der Arbeitgeber bzw. Dienstgeber die Beitragszeiten und Beitragsgrundlagennachweise (Lohnzettel) an seinen zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln. Dieser ist für die Weiterleitung an die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse zuständig.
Die Meldung an den Krankenversicherungsträger sowie die Beitragseinhebung/ Beitragsnachweisung erfolgt im sozialversicherungsrechtlichen System, nähere Erläuterungen dazu sind unter www.sozvers.at zu finden.
Die richtige Beitragsleistung beruht auf entsprechend korrekten An-, Ab- und Änderungsmeldungen an den Krankenversicherungsträger.

Beitragshöhe

Grundsätzlich werden monatlich 1,53 % vom Bruttoentgelt an die Betriebliche Vorsorgekasse entrichtet, wobei Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind. Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage sind dabei außer Acht zu lassen.

Beginn der Beitragszeit

Der erste Monat eines Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisses ist beitragsfrei. Wird jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung eines Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisses ein neues Arbeits- bzw. freies Dienstverhältnis im selben Betrieb begonnen, ist bereits für den ersten Beschäftigungsmonat ein Beitrag zu leisten.

Bemessungsgrundlagen

Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ist das Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit. Diese Regelung gilt nicht für freie Dienstnehmer:innen.

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Quellen:

  • Altersteilzeit: § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG)
  • Bildungsteilzeit: § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
  • Solidaritätsprämienmodell: § 13 AVRAG
  • Herabsetzung der Normalarbeitszeit: §§ 14a, 14b und 14d AVRAG
  • Kurzarbeit / Qualifizierungsmaßnahme: §§ 37b und 37c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Zivildienst, Auslandsdienst

Bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis bzw. freiem Dienstverhältnis hat der Arbeit- bzw. Dienstgeber einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des gültigen Satzes des Kinderbetreuungsgeldes (gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz [KBGG] für max. zwölf Monate zu entrichten. Dieser Satz beträgt derzeit 14,53 Euro täglich. Nach Ablauf von 12 Monaten erfolgt die Beitragszahlung durch den Bund.

Familienhospizkarenz und Pflegekarenz

In diesen Fällen ist der Arbeit- bzw. Dienstgeber beitragsfrei gestellt und für die Dauer der Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz werden Beiträge in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes vom Bund geleistet.

Krankengeld

Als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeit- bzw. Dienstgebers ist die Hälfte des im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes heranzuziehen. Sonderzahlungen sind nicht zu beachten.

Wochengeld

Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeit- bzw. Dienstgebers ist ein Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Monaten vor dem Versicherungsfall gebührenden Entgeltes, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen. Es sei denn, die Sonderzahlungen sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.

Kinderbetreuungsgeld

Hier ist der Arbeit- bzw. Dienstgeber beitragsfrei gestellt. Die Beitragsleistung erfolgt durch den Familienlastenausgleichsfond (FLAF) in Höhe von 1,53 % des jeweils gültigen Satzes des Kinderbetreuungsgeldes. Diese Sätze sind derzeit gestaffelt, je nachdem welche Leistung in Anspruch genommen wird und finden sich in §§ 3-5b des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG).

Bildungskarenz

Für die Dauer der Bildungskarenz erfolgt die Finanzierung aus Mitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (AMPFG), wobei die Beiträge 1,53% des Weiterbildungsgeldes (entspricht dem Arbeitslosengeld), jedoch mindestens in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, betragen.

Bemessungsgrundlagen im Überblick

Rechte als Arbeitnehmer:in

Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten für für Sie zusammengefasst. Wollen Sie mehr über Ihre Ansprüche und die Voraussetzungen, um beim Urlaubskassenverfahren dabei zu sein, wissen?

Aktuelle Neuerungen

Ohne Klasse

kopfzeile 1kopfzeile 2kopfzeile 3kopfzeile 4kopfzeile 4
1. inhaltinhalt b2inhalt D2inhalt D2
2. inhaltinhalt b3 und c3inhalt D2inhalt D2
3. inhaltinhalt b4b5

 

Mit Klasse .column-grey

UrlaubAbfertigungWiFeiÜberbrückungsgeld
TageszustandZuschlag zahltfür Urlaubsperiode anrechenbarZuschlag zahltBerücksichtigung bei AbfertigungsanspruchZuschlag zahltZuschlag zahlt
ArbeitstagFirmaJaFirmaJaFirmaFirma
UrlaubstagBUAKJAFirmaJaFirmaBUAK (ab 01.01.2021)
Keine EntgeltpflichtNeinJa

 

Mit Klasse .alternate

Zinssatz der Verzugszinsen der BUAK
JahrZinssatz auf Zuschlagsforderungen p.a.Zinssatz auf Urlaubsentgelte p.a.Zinssatz ist mehrZinssatz auf Urlaubsentgelte p.a.
bis 20177,00%10,00%
ab 20183,38%3,38%
ab 1.1.20234,63%4,63%

 

Mit Klasse .yellow-grey

Wichtige Termine zur Eingabe im eBUAK Portal
Ende der Meldungseingabe und eBUAK Portal
ZuschlagszeitraumEnde der MeldungseingabeeBUAK Portal WartungsfensterMonatsabschluss
08/2023Sonntag, 24 September 202329.09.2023 bis 01.10.2023Montag 02.Oktober 2023
08/2023Sonntag, 24 September 202329.09.2023 bis 01.10.2023Montag 02.Oktober 2023
08/2023Sonntag, 24 September 202329.09.2023 bis 01.10.2023Montag 02.Oktober 2023

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